Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 11 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/11#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/11#abs-2 (2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/11#abs-3 (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/11#abs-4 (4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/11#abs-5 (5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/11#abs-6 (6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verarbeiten, wenn